1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Willi
Marx BüroKonzept - auch zukünftigen - liegen ausschließlich
diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Gegenbestätigungen
des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder anderslautende
Liefer- und Zahlungsbedingungen können nur Vertragsinhalt werden,
wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(2) Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber
Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmen) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen
Rechts.
2. Vertragsschluß, Selbstbelieferungsvorbehalt, Wiederausfuhr
(1) Aufträge werden mit schriftlichen Auftragsbestätigung,
deren Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie für den
Liefer- und Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich.
Nebenabreden, mündliche Erklärungen sowie Änderungen
bestätigter Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
(2) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten
und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
(3) Alle von uns gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit
dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von
Produkten unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften
der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes und ist für
den Kunden ggf. genehmigungspflichtig. Der Kunde muß sich selbst über
diese Vorschriften informieren.
3. Preise
(1) Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager
zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Preise gelten stets nur für den konkreten Auftrag, d. h. weder
für zurückliegende noch für künftige Aufträge.
(3) Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als
fünf Wochen können beide Vertragsparteien eine Änderung
des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, in dem nach Vertragsschluß von
den Vertragsparteien nicht abwendbare Veränderungen preisbildender
Faktoren eintreten.
4. Zahlung
(1) Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
als Porforma-Vorauszahlung, sonst wie auftragsbezogen schriftlich festgelegt innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug
zu leisten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über
den Betrag verfügen können (Zahlungseingang).
(2) Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und
nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser
Gutschrift als Zahlung. Bank- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer
gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Kunden.
(3) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt,
vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis
eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens
unbenommen. Unsere Rechte aus Ziff. 5 Abs. 4 sowie das Recht, bereits
ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen
in Höhe von 3 % p. a. über dem Basiszinssatz, mindestens
jedoch in Höhe von 5 % p. a. verlangen zu können, bleiben
unberührt.
(4) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
ist nur bei von uns anerkanntem, nicht bestrittenen, entscheidungsreifen
oder rechtskräftig festgestelltem Rechtsanspruch des Kunden statthaft.
5. Lieferfrist, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum
unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung
der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen oder Freigaben und der vollständigen
Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen und
Einzelheiten der gewünschten Ausführung.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach
Ziff. 6 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten
sind.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs
- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren,
nach Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen, die wir nicht
zu vertreten haben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei
Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen
wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger
als drei Monate dauert oder feststeht, daß sie länger als
drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir
vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände
oder der Zahlung in Rückstand, so können wir nach fruchtlosem
Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches
statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung
verlangen
- in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen
Gewinns, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt
handelt oder
- in Höhe von 100 % des Kaufpreises, sofern es sich beim Liefergegenstand
um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Kundenwünschen handelt
und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen
Aufwendungen entstanden sind.
Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich
niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt
bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die
Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits
vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt,
bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere
logistischen Kosten, zu berechnen.
6. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
(1) Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
(2) Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart
getroffen wurden, dürfen wir die zweckmäßige Versandart
nach eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste,
schnellste und billigste Beförderung).
(3) Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(4) Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, so ist der Kunde verpflichtet, uns
vor Versendung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über
die die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen.
Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für
diese Regelung maßgebenden Vorschriften.
(5) Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über,
in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verläßt. Dies
gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand
infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht
die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(6) Auf Wunsch des Kunden werden alle Sendungen ab Gefahrübergang
für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle treten wir die
Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung
der vertraglichen Leistungen des Kunden (einschließlich Erstattung
der Versicherungsprämie) an den Kunden ab.
7. Gewährleistung
(1) Bei einem Kauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft
ist, hat der Kunde Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene
Mängel - innerhalb von 3 Werktagen (der Samstag zählt nicht
als Werktag) nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten
gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb
von acht Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen, ansonsten
gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
(2) Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für
Sachmängelansprüche zwei Jahre. Im übrigen beträgt
die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche 12
Monate (Reparaturen 6 Monate) ab Lieferscheindatum.
(3) Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist,
kann der Kunde als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder Nachbesserung
oder Ersatzlieferung verlangen. Die entstehenden Transport- und Nebenkosten
sind wir berechtigt geltend zu machen. Sind wir zur Nachbesserung/
Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert
sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die
wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/
Ersatzlieferung maximal 3-malig fehl, so ist der Kunde, sofern weitere
Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner
Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
zu mindern.
(4) Neue Gewährleistung entsteht immer nur auf das beanstandete
Teil. Für normale Abnutzung an Verschleißteilen besteht
keine Gewährleistungspflicht, ebenso nicht, wenn Schäden
an dem Liefergegenstand auf unsachgemäße Behandlung oder
Einwirkung ungeeigneter Betriebsbedingungen zurückzuführen
sind.
(5) Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes
haften wir nur in den in Ziff. 8 genannten Grenzen.
(6) Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremderzeugnis
handelt, sind wir berechtigt, unsere Sachmängelansprüche
gegen unsere Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren
gerichtliche Inanspruchnahme zu verweisen. Aus den Abs. 3 und 5 können
wir erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche
gegen unsere Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme
nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar
ist.
8. Haftung
(1) Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender
Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den
gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit der Sache sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im übrigen
mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche
Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche
wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie
wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so daß wir insoweit
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
haften.
(2) Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegenüber
uns richtet sich nach Ziff. 7, soweit es nicht um Ansprüche aus
unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.
9. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen
bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der
zukünftigen - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden vor. Besteht mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede, besteht
der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten
Saldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung
erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über
den Betrag ohne Regreßrisiken verfügen können.
(2) Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen
Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, jedoch weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln
und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung
angemessen zu versichern. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung
und Abhandenkommen hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten.
Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer
Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu
einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
(4) Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten
verletzt, sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware
berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen
Rücktritt vom Vertrag dar.
(5) Der Kunde tritt die aus einem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung
oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen
den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für
Rechnung von uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von uns hat
der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über
die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch
den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand mit uns nicht
gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden
und erlischt dadurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart,
daß das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig
auf uns übergeht.
10. Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde ermächtigt uns unter Verzicht auf eine Mitteilung,
personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses
erforderlich ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist Erfüllungsort Berlin.
(3) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche
Rechte und Pflichten, aus Geschäften jeder Art, Berlin. Entsprechendes
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluß seinen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Sitz zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind
jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand
zu verklagen.
(4) Für diese AGB und die Rechtsbeziehung
zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.